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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 4 StR 412/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 412/03

vom

2. Dezember 2003

in der Strafsache

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Oktober 2002 aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2003 in den Schuldsprüchen und Einzelstrafaussprüchen dahin geändert, daß

1. der Angeklagte A. im Fall II 19 der Urteilsgründe des versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird,

2. der Angeklagte Ma. A. im Fall II 11 der Urteilsgründe der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird,

3. der Angeklagte Man. A. im Fall II 16 der Urteilsgründe des versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen (weiteren) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.

Ende der Entscheidung

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