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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 4 StR 414/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 27 Abs. 2 Satz 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 249 Abs. 1
StGB § 249 Abs. 2
StGB § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 414/01

vom 20. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Raub u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2001 in den Aussprüchen über die für die Beihilfe zum Raub (Fall II 4 der Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen, Urkundenfälschung und Beihilfe zum Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hinsichtlich der Beihilfe zum Raub hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von drei Jahren dem nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen. Es hat insoweit jedoch nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, für den § 249 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht; im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen hat es lediglich ausgeführt, daß "die Raubstraftat der Haupttäter nicht als minder schwerer Fall einzuordnen" sei (UA 32).

Dies ist rechtsfehlerhaft. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung für jeden Tatbeteiligten gesondert zu untersuchen. Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.). Im übrigen kann ein minder schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte Milderungsgrund des § 27 StGB vorliegt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.). Auch dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Höhe der Einzelstrafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt ist und hebt diese auf. Dies bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden.



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