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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 4 StR 43/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Hälfte der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen. Die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Ende der Entscheidung
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