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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 4 StR 433/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 433/02

vom

19. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 13. Mai 2002 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

2. Die Anträge der Nebenkläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren werden abgelehnt.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit ihren auf die Sachrügen gestützten Revisionen erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.

Die Rechtsmittel sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Den Anträgen der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, da im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel gewährt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).

Die Anträge werden aber auch abgelehnt, soweit die Nebenkläger der Revision des Angeklagten entgegentreten wollen; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenkläger bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

3. Da die Revisionen der Nebenkläger erfolglos sind, tragen sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Ende der Entscheidung

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