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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2000
Aktenzeichen: 4 StR 440/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 357
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 177
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 440/00

vom

23. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 16. Mai 2000, auch soweit es den Angeklagten Z. betrifft,

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Freiheitsberaubung, des versuchten schweren Raubes sowie des Diebstahls schuldig sind;

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten Z. , der keine Revision eingelegt hat, "des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen" schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Angeklagte Za. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen Frau H. (Fälle II 2 bis 5 der Urteilsgründe) des schweren Raubes sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen schuldig gesprochen hat, liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht Tatmehrheit sondern Tateinheit vor:

Nach den Feststellungen wirkte die von dem Angeklagten und seinem Mittäter, dem Angeklagten Z. , durch die Fesselung des Tatopfers ausgeübte Gewalt während des gesamten Tatgeschehens fort. Da der Angeklagte zur Erzwingung der von ihm an dem Tatopfer vorgenommenen sexuellen Handlungen dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt hat, liegt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nur eine Handlung und damit - trotz zweifacher Verwirklichung des Straftatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB - nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGH, Beschluß vom 16. Juni 2000 - 4 StR 166/00, jew. m.w.N.), die insoweit als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu werten ist, da die Freiheitsberaubung über das zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 StGB Erforderliche hinausging. Hierzu steht aber auch der zuvor durch die gewaltsame Wegnahme u.a. auch des Kraftfahrzeugs des Tatopfers begangene schwere Raub in Tateinheit, da die durch die Fesselung ausgeübte Gewalt bereits der Wegnahme des Kraftfahrzeugs des Tatopfers diente, mithin auch insoweit dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt wurde (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1, 7; BGH, Beschluß vom 2. März 1995 - 4 StR 49/95).

Der Senat ändert daher den Schuldspruch in den Fällen II 2 bis 5 der Urteilsgründe entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, da nicht auszuschließen ist, daß sich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen in den vorgenannten Fällen auch bei der Bemessung der in den Fällen II 1 und 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

2. Die Schuldspruchänderung ist auch auf den Angeklagten Z. zu erstrecken (§ 357 StPO), da der schwere Raub (Fall II 2, 3 der Urteilsgründe) aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zu der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung (Fall II 5 der Urteilsgründe) steht. Sie führt zur Aufhebung des gesamten den Angeklagten Z. betreffenden Strafausspruchs, da sich die rechtsfehlerhafte Beurteilung auch bei ihm auf die Bemessung der in den weiteren Fällen verhängten Einzelstrafen ausgewirkt haben kann. Die Unterbringungsanordnung hat jedoch Bestand.



Ende der Entscheidung

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