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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: 4 StR 446/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 315 c Abs. 1
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 446/06

vom 14. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung im Fall II 1 der Urteilsgründe keinen Bedenken. Zwar wird § 315 c Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände grundsätzlich von § 315 b Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78; Cramer/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 315 b Rdn. 16). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen - wie hier - als natürliche Handlungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, nicht aber auch - wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Schädigungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es beiseite zu schieben (vgl. BGHSt 48, 233, 236/237) - den des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. So liegt es hier, denn der Angeklagte hat sein Kraftfahrzeug in Teilen der Fahrt lediglich als Fluchtmittel zu "Verkehrszwecken" und damit nicht bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt und mithin insoweit nicht in der Absicht gehandelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs zu "pervertieren" (vgl. BGH aaO S. 237).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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