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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.1999
Aktenzeichen: 4 StR 448/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichungen bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 448/99

vom

28. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. März 1999 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er "auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keinerlei Reue oder Einsicht gezeigt" habe. Diese Erwägung begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich auf eine Notwehrsituation berufen. Bestreitet ein Angeklagter jedoch die ihm angelastete Tat, so darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß er keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 24; BGH, Beschluß vom 20. Januar 1998 - 4 StR 593/97).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe beeinflußt hat. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Tat keine schwerwiegenden Auswirkungen für den von dem Angeklagten durch zwei Schläge mit einem "Bus-Nothammer" am Kopf verletzten D. hatte, wie der Senat unter anderem dem Umstand entnimmt, daß D. bereits am nächsten Tage erneut den Treffpunkt am Mühlenteich aufsuchte, sich dort mit dem Angeklagten traf und mit ihm über die Auseinandersetzung vom Vortage sprach.

Ende der Entscheidung

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