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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: 4 StR 458/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 265
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 458/00

vom

12. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Dezember 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe statt wegen Diebstahls wegen Betruges verurteilt wird,

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellugen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Dessau zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: sechs Jahre und sechs Monate sowie drei Jahre und sechs Monate) verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs in einem der abgeurteilten Fälle und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig gemacht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlaßte er den gesondert verfolgten Peter H. , sich bei einem Autohändler unter Vorspiegelung einer Probefahrt ein bestimmtes, hochwertiges Fahrzeug zu entleihen. Dieses brachte er, wie mit H. vereinbart, anläßlich eines fingierten Auffahrunfalls während dieser "Probefahrt" an sich, indem er einen Überfall auf H. vortäuschte, und veräußerte es später.

Der Angeklagte hat den Besitz des Fahrzeugs somit nicht durch Bruch fremden Gewahrsams, sondern durch Täuschung erlangt. Die Übergabe des Autos zu der vermeintlichen Probefahrt stellte nicht nur eine Lockerung des Gewahrsams dar, sondern eine Vermögensverfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 1996 - 1 StR 66/96). Der Autohändler wußte nicht, wohin die angebliche Probefahrt gehen sollte; er hatte deshalb keinen Gewahrsam mehr an dem Auto. Die Aushändigung des Fahrzeugs führte auch unmittelbar zum Schadenseintritt, da H. von Anfang an vorhatte, dieses dem Angeklagten zu übergeben.

Obwohl H. die Täuschungshandlung allein vorgenommen hat, ist der Angeklagte Mittäter des Betruges, da dazu eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügt (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26). Der Angeklagte hat die Tat geplant und H. zu ihrer Durchführung angeworben, außerdem war er der an der Tatbegehung in erster Linie wirtschaftlich Interessierte.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der geständige Angeklagte sich wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im Fall II 1 verhängen Einzelstrafe und, da diese zugleich die Einsatzstrafe ist, der Gesamtstrafe sowie der Maßregelanordnung. Der Senat hebt auch die im Fall II 2 verhängte Einzelstrafe auf, da nicht auszuschließen ist, daß sie durch die Höhe der Einsatzstrafe beeinflußt worden ist. Im übrigen bemerkt der Senat zur Strafzumessung und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung, daß hierbei nicht außer Acht gelassen werden darf, daß der Angeklagte trotz Verurteilung zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von neun Jahren am 9. April 1999 unverständlicherweise nicht in Haft genommen worden war.

3. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts Dessau zurück.

Ende der Entscheidung

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