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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 4 StR 474/01
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
JGG § 105 Abs. 2
JGG § 31 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 474/01

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte, der die abgeurteilte Tat als Heranwachsender begangen hat, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Greifswald vom 23. Juli 1998 wegen Diebstahls in 14 Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (UA 15). Obwohl der Angeklagte die dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald zugrundeliegenden Straftaten als Erwachsener begangen hat, hätte das Urteil gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Verurteilung einbezogen werden können (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9; BGH StV 1998, 345). Dies hat das Landgericht nicht bedacht (vgl. UA 29). Der Strafausspruch muß daher aufgehoben und die Strafe neu festgesetzt werden (vgl. hierzu Eisenberg JGG 9. Aufl. § 31 Rdn. 14, § 105 Rdn. 44).

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