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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 4 StR 475/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 475/00

vom

30. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Aussetzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung und Aussetzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig.

Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und diesen Antrag mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung - insbesondere die Anwendung von Jugendstrafrecht auf die Angeklagte (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 355/98) - beanstanden wollen. Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.N.).



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