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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 4 StR 484/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 484/02

vom 6. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. Juni 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des in der Neujahrsnacht 2002 zum Nachteil des Ahmed S. begangenen Totschlags freigesprochen, weil die Tat durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sei. Ferner hat es dem Angeklagten eine Entschädigung für den in dieser Sache erlittenen Freiheitsentzug zugesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags erstrebt; zugleich erhebt die Beschwerdeführerin die sofortige Beschwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten. Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Mit der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist die sofortige Beschwerde gegen den Entschädigungsausspruch gegenstandslos.

I.

1. Nach den Feststellungen kam es in der Neujahrsnacht 2002 zwischen dem Angeklagten und Ahmed S. zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die seitens des Angeklagten zunächst mit Fäusten geführt wurde. Ahmed S. , das spätere Tatopfer, ging seinerseits mit einem ca. 80 cm langen Gegenstand, bei dem es sich möglicherweise um eine Wasserwaage handelte, auf den Angeklagten los und schlug ihn damit. "Um sich des Angriffs durch Ahmed S. zu erwehren", stach der Angeklagte schließlich mit einem Butterflymesser insgesamt achtmal auf den Geschädigten ein. Fünf der Stiche trafen den Geschädigten im Rücken, drei Stiche von vorn bzw. von der Seite. Einer der seitlichen Stiche drang in den Bauchraum ein und perforierte dort die Körperhauptschlagader und den Darm. Diese Verletzung führte zum alsbaldigen Tod des Geschädigten durch Verbluten. Ein weiterer Stich traf den 15jährigen Neffen des Getöteten, Erol Su. , am Oberschenkel. Dieser hielt sich in unmittelbarer Nähe auf und hatte zuvor versucht, seinen Onkel von dem Angeklagten wegzuziehen.

Dem Tatgeschehen vorausgegangen war der Versuch des Angeklagten, in Begleitung seines Vaters seine vormalige Freundin Sabahat S. zu bewegen, mit ihm zu der Neujahrsfeier seiner Eltern zu kommen, nachdem die junge Frau ihm zuvor erklärt hatte, sich von ihm zu trennen. Anstelle von Sabahat S. kam deren Stiefmutter an die Wohnungstür und wies das Ansinnen des Angeklagten zurück. Darauf kam es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Vater des Angeklagten die Wohnungstür eintrat. Nunmehr verließen der Angeklagte und sein Vater das Haus. Ihnen folgten im Abstand von mindestens fünf Minuten der Vater der Sabahat S. und der später Getötete sowie ihr Cousin Erol Su. . Der Vater der Sabahat S. , Bajram S. , hatte eine Pistole bei sich, die er auf den Vater des Angeklagten richtete. Letzterer brachte die Pistole aber an sich und schlug Bajram S. damit auf den Kopf. In dieser Situation entwickelte sich die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht als nicht zu widerlegen angenommen, daß sich der Angeklagte mit Verteidigungswillen durch die Stiche gegen den von dem Tatopfer mit dem länglichen Gegenstand geführten Angriff zur Wehr gesetzt und dabei auch die Grenzen der Notwehr nicht überschritten habe. Zwar meint das Landgericht, daß "sicherlich nicht acht Stiche mit dem Butterflymesser auf den Angreifer erforderlich (gewesen seien), um diesen davon abzubringen, mit der Wasserwaage auf den Angeklagten einzuschlagen" (UA 13). Da jedoch die Reihenfolge der Stiche nicht näher aufgeklärt werden konnte, hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommen, daß "gleich der erste Stich derjenige war, der die Körperhauptschlagader getroffen hat" (UA 13).

II.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung deckt weder zur Beweiswürdigung noch zur rechtlichen Bewertung einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf, soweit das Landgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen eine Notwehrrechtfertigung des tödlichen Messerstichs angenommen hat.

2. Gleichwohl hat das freisprechende Urteil keinen Bestand, weil nach den bisher getroffenen Feststellungen die Notwehrrechtfertigung nicht alle acht Stiche erfaßt. Auch wenn die Reihenfolge der Stiche nicht geklärt werden konnte und deshalb das Landgericht - nach dem Zweifelsgrundsatz zu Recht - davon ausgegangen ist, daß bereits der erste Stich den Tod des Geschädigten verursacht hat, war nicht schon deshalb die Prüfung entbehrlich, ob (auch) die übrigen Stiche durch Notwehr gerechtfertigt waren. Indem das Landgericht selbst davon ausgegangen ist, daß "sicherlich nicht acht Stiche mit dem Butterflymesser auf den Angreifer erforderlich" waren, hat es eine Notwehrüberschreitung angenommen, diese jedenfalls aber nicht ausgeschlossen. Auch wenn der erste Stich gerechtfertigt gewesen sein mochte, kann aber die Berufung auf das Notwehrrecht für die weiteren Stiche versagen, wenn der Angriff dadurch bereits abgewehrt war (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 3 und 11 und Angriff 3; BGH NStZ-RR 1999, 40 f.). Deshalb kommt in Bezug auf den nicht gerechtfertigtenTeil der Handlung eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Totschlags, zumindest aber wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht (vgl. BGH NStZ 1983, 117). Die Sache bedarf schon aus diesem Grunde insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

III.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, weiter gehende Feststellungen zur "Kampflage" (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 32 Rdn. 16 c m.N.) zu treffen. Das gilt hier zumal deshalb, weil nach den bisher getroffenen Feststellungen offen bleibt, aus welcher Position der Angeklagte sich gegen einen Angriff des Geschädigten mit den Messerstichen in die Seite und den Rücken des Opfers verteidigt haben will, wenn er - wovon das Landgericht zu seinen Gunsten ausgeht - von dem betreffenden Gegenstand an Rücken und Gesäß getroffen wurde. Zudem dürfen nach der Rechtsprechung lebensgefährliche Messerstiche, zumal solche in den Brust- und Bauchbereich, solange der Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht, nur als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden; Voraussetzung der Rechtfertigung ist grundsätzlich, daß schonendere Möglichkeiten der Verteidigung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen (BGHSt 42, 97, 100 m.w.N.).

Im übrigen wird der neue Tatrichter, sollte er wiederum zum Freispruch gelangen, den - wie die Urteilsgründe ausweisen - gemäß § 154 Abs. 2 StPO (richtig wohl gemäß § 154 a Abs. 2 StPO) von der Verfolgung ausgenommenen Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Erol Su. auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft wieder in seine rechtliche Prüfung einzubeziehen haben (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 84, 85 f.; BGH NStZ 1995, 540, 541; 1996, 241; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 3; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 154 a Rdn. 24).



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