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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 4 StR 485/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 485/04

vom 5. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. Juli 2004, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. November 2004 zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob wegen der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Detmold vom 20. November 2003 zu einer Jugendstrafe ein Härteausgleich zu gewähren ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu u.a. ausgeführt:

"Zutreffend rügt die Revision das Fehlen des Härteausgleichs hinsichtlich der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten durch das Amtsgericht Detmold am 20. November 2003 (UA S. 9). Ein solcher ist erforderlich, da eine Einbeziehung der Jugendstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe ausscheidet; der Ausgleich kann bei der Gesamtstrafenfestsetzung erfolgen, wenn im Rahmen der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 [StGB] zu bestimmenden Gesamtfreiheitsstrafe die Härte ausgeglichen werden kann (BGH NStZ-RR 1998, 151 m.w.N.), was im gegebenen Fall möglich ist."

Dem stimmt der Senat zu.

Der Senat verweist die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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