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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 4 StR 485/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 485/06

vom 21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Juli 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Handels mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (zum Begriff des Waffenhandels vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Nr. 9) wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG) verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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