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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 486/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 63
StGB § 21
StGB § 20
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 486/99

vom

23. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, "daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist, bis vier Jahre der Freiheitsstrafe vollstreckt sind".

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ausreichend dargetan sind.

1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte, der "seit Jahren" körperlich alkoholabhängig und sog. "Spiegeltrinker" ist (UA 7), die Tat unter Alkoholeinfluß. Das sachverständig beratene Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und angenommen, bei dem Angeklagten habe "eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit - bei voller Einsichtsfähigkeit - durch die Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit der akuten Intoxikation im Sinne einer krankhaften seelischen Störung" vorgelegen (UA 47). Um die Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen, muß die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit aber auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruhen (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 44, 338, 339). Die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, bei dem es sich "um eine dissoziale Persönlichkeit mit aggressiven und affektiv extrem labilen Zügen" handelt (UA 45), ist jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das Landgericht auch insoweit gefolgt ist, für sich genommen "noch nicht so stark", daß sie "bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte" (UA 46), so daß die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich erst durch die aktuelle Alkoholintoxikation, eine nur vorübergehende Störung, herbeigeführt worden ist.

Zwar kommt in solchen Fällen die Unterbringung nach § 63 StGB ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 17, 19) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 44, 338, 339 m.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nach den Feststellungen nicht vor:

Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auf einem von der Sucht selbst unterscheidbaren eigenständigen psychischen Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruht (vgl. BGHSt 44, 338, 340/341; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 7, jew. m.N.). Daß eine Anordnung der vom Gesetz für die Behandlung "nur" suchtmittelabhängiger Straftäter vorgesehenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hier nicht in Betracht kommt, weil keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Entziehungskur besteht, vermag die Anwendung des § 63 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht schon deshalb zu begründen, weil "ohne Behandlung der Persönlichkeit des Angeklagten eine Abkehr vom Alkoholkonsum nicht möglich" ist (UA 56). Zwar kann eine Alkoholsucht die Unterbringung des Täters im psychiatrischen Krankenhaus dann rechtfertigen, wenn ihr Fortbestand auf einer Persönlichkeitsstörung beruht, die sich zwar als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, aber die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat (BGHSt 44, 338, 341 ff.). Daß die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten einen solchen Schweregrad erreicht, daß sie als andere schwere seelische Abartigkeit zu werten ist (vgl. zu den Voraussetzungen BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 31 und § 63 Zustand 24, 26), hat das Landgericht aber nicht dargelegt. Ob der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen ein solches Gewicht zukommt, (vgl. BGHSt 44, 338, 342), vermag der Senat schon deshalb nicht zu überprüfen, weil für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB die bloße Möglichkeit des Vorliegens einer solchen "krankheitswertigen" Störung nicht ausreicht (vgl. BGHSt 34, 22, 26), zumal das Landgericht ausdrücklich ausgeschlossen hat, daß die Persönlichkeitsstörung so stark ist, daß sie allein bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte.

2. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung führt auch zum Wegfall der auf § 67 Abs. 2 StGB gestützten Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Freiheitsstrafe.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Dauer des Vorwegvollzuges (UA 59) geben jedoch Anlaß darauf hinzuweisen, daß zwei Drittel der Strafe bereits nach fünf Jahren und vier Monaten verbüßt sind, so daß im Hinblick auf die angenommene Therapiedauer (zwei bis drei Jahre) dieser Zeitpunkt entgegen der Absicht des Landgerichts möglicherweise deutlich überschritten worden wäre. Im übrigen wird der neue Tatrichter gegebenenfalls zu beachten haben, daß es bei einer Unterbringung nach § 63 StGB besonderer Gründe bedarf, den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe anzuordnen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreiichung, leichtere 4, 11, 13).

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