Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: 4 StR 492/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 357
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 492/01

vom

4. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt - vom 26. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf:

Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner Entlassung aus der Armee Marihuana, Haschisch und Opium. Eine noch in Kasachstan durchgeführte Entgiftung hatte keinen dauerhaften Erfolg. Bereits einen Monat nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2000 begann er mit dem Konsum von Heroin, wobei er nach seiner unwiderlegten Einlassung täglich etwa ein Gramm Heroin zu sich nahm. Am Morgen des Tattages hatte der Angeklagte Entzugserscheinungen; die abgeurteilte Tat sollte der Erbeutung von Bargeld zum Zweck des Heroinerwerbs dienen.

Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, insbesondere steht die erfolglose Entgiftung in Kasachstan, die der Angeklagte selbst als "schlecht" bezeichnet hat (UA 5), nicht entgegen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.

Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten, bei dem ebenfalls eine Drogensucht festgestellt wurde, der jedoch keine Revision eingelegt hat, scheidet aus, da die Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück