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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: 4 StR 497/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 497/00

vom

7. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in 146 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall eines beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrags angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger, der beantragt hatte, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen, und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Während der gesamten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der Übersetzerin sei nicht möglich.

Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Herkunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts - im übrigen verspätet - eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.



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