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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 4 StR 498/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 126a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 498/01

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte seit dem Jahre 1994 mehrmals - vor der hier abgeurteilten, am 22./23. Dezember 2000 begangenen Tat zuletzt vom 12. Juli bis 8. September 1999 - wegen "psychischer Störungen" (UA 4) in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach der Tat wurde er gemäß § 126a StPO einstweilen untergebracht. Zwei Ermittlungsverfahren gegen ihn wurden - 1996 und 1999 - wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.

Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte - "trotz seiner problematischen Persönlichkeit" - bei Begehung der Tat nicht unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (UA 11). Zur Begründung wird lediglich mitgeteilt, diese Feststellung beruhe "auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H. " (UA 18).

Das genügt unter den hier gegebenen Umständen nicht, die Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit rechtsfehlerfrei auszuschließen; vielmehr hätten die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden müssen, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 238, 240; 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nur dann kann vom Revisionsgericht geprüft werden, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1997 - 4 StR 629/96).

Das Urteil muß daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben, da sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden.

Ende der Entscheidung

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