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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 498/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 498/05

vom 10. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. April 2005, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet.

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Der Strafausspruch (UA S. 71) hat jedoch keinen Bestand. Die Kammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt und unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe verhängt, was nicht zu beanstanden ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie sich jedoch durchweg von den Erwägungen leiten lassen, die im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sind (...). Der Erziehungsgedanke, der bei der Strafzumessung auch dann Vorrang hat, wenn die Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8), findet sich nur in der pauschalen Wendung, die Jugendstrafe werde 'als erzieherisch notwendig angesehen' (UA S. 72). Den Urteilsgründen sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine hinreichende Berücksichtigung des Erziehungsgedankens sprechen würden."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Ende der Entscheidung

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