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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 4 StR 5/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 397 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 5/02

vom 21. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Dem Nebenkläger Christian K. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin M. aus Münster als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Hier sind diese Voraussetzungen erfüllt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre, da diese über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das Landgericht hatte dem Nebenkläger jedoch lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwältin M. beigeordnet (Bd. I Bl. 170 R).



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