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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 505/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 505/99

vom

30. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (tateinheitlich begangenen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall 1 der Anklage hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. November 1999 u.a. ausgeführt:

"Der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG tritt hinter dem im vorliegenden Fall gleichzeitig verwirklichten Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. Rissing-van Saan in LK, 11. Aufl. Rdn. 84 vor §§ 52 ff. StGB). Denn der Angeklagte hat in ein und demselben Verkaufsgespräch die Lieferung von Kokain mit der Maßgabe angeboten, daß ein Teil des Rauschgifts, nämlich rund 5 Gramm, sofort übergeben und eine weitere Menge von 50 bis 100 Gramm drei Tage später abgenommen werden sollte. Gegenstand des Angebots war hiernach eine in zwei Teilmengen zu liefernde Gesamtmenge. Ein derartiges Tatgeschen ist als einheitliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu beurteilen. Daß das sofort ausgehändigte Rauschgift aus einem anderen Rauschgiftvorrat des Angeklagten stammte als das später zu liefernde Kokain, ändert nichts und bedeutet lediglich, daß nicht schon die Grundsätze der Bewertungseinheit Platz greifen. ...

Der Schuldgehalt wird durch die Schuldspruchänderung jedenfalls nicht vermindert, so daß die diesen Fall betreffende Einzelstrafe - ebenso die Gesamtfreiheitsstrafe - bestehen bleiben kann".

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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