Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: 4 StR 508/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 300
StPO § 395
StPO § 406 a Abs. 1
StGB § 69
StGB § 69 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 508/98

vom

5. November 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen räuberischer Erpressung u.a.

hier: Revision von Frau Margarete R. aus Berlin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. November 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Frau Margarete R. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. April 1998 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB aufrechterhalten; den Angeklagten K. hat es freigesprochen. Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 wendet sich Frau Margarete R. mit einem näher ausgeführten "Einspruch" gegen diese Entscheidung. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Die mit Schreiben vom 13. Mai 1998 eingelegte Revision (§ 300 StPO) muß als unzulässig verworfen werden, weil Frau Margarete R., das Opfer der - auch dem Angeklagten K. vorgeworfenen - räuberischen Erpressung, nicht zum Kreis der Anfechtungsberechtigten gehört (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 296 Rdn. 1 ff.). Ihr Schreiben kann nicht als Anschlußerklärung ausgelegt werden, weil ihr gemäß § 395 StPO eine Berechtigung zum Anschluß als Nebenklägerin nicht zusteht. Auch als Antragstellerin im Adhäsionsverfahren ist sie gemäß § 406 a Abs. 1 StPO nicht rechtsmittelberechtigt. Der Senat ist deshalb nicht befugt, sich zur Sache zu äußern.



Ende der Entscheidung

Zurück