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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: 4 StR 509/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2
StPO § 46 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 509/08

vom 25. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2008 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat ebenso wenig Erfolg wie der mit Schriftsatz vom 18. November 2008 gestellte Wiedereinsetzungsantrag. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig. Wiedereinsetzung zur Ergänzung von nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobenen Verfahrensrügen kann - bei im Übrigen rechtzeitig begründeter Revision - grundsätzlich nicht bewilligt werden; ein Ausnahmefall, in dem dies zulässig wäre (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7a), liegt hier schon nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vor. Zudem wurde innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weder der Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch - wie nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich - die versäumte Handlung ordnungsgemäß nachgeholt. 2. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Oktober 2008 weist der Senat darauf hin, dass die auf Seiten 20 ff. der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge bereits unzulässig ist, weil weder das mit der Stellungnahme von Prof. Dr. K. angegriffene Gutachten der Sachverständigen O. , noch die erste polizeiliche Vernehmung des Tatopfers, aus der sich deren "hochsuggestive Befragung" ergeben soll, vollständig mitgeteilt wurden.

Ende der Entscheidung

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