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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 515/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 515/05

vom 26. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. auch für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos. Die vom Landgericht vorgenommene Beiordnung des Rechtsanwalts A. als Nebenklägervertreter (Bd. II Bl. 220 R d.A.) legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

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