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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 4 StR 518/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 518/04

vom 5. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung lediglich pauschal darauf verweist, "strafschärfend (sei) das gesamte Tatbild zu berücksichtigen", ohne einzelne straferschwerende Umstände anzuführen, ist dies im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB nicht frei von rechtlichen Bedenken. Der Senat kann hier jedoch angesichts der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründe ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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