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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 520/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 520/05

vom 26. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt,

b) das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juni 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ein, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zum Nachteil seiner Stieftochter Tanja T. verurteilt worden ist, weil aus den Urteilsgründen weder ersichtlich ist, wie alt das Mädchen zum Zeitpunkt der Taten war, noch welche Feststellungen das Landgericht zur zweiten dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Tat getroffen hat.

2. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zum Nachteil der Stieftochter Laura-Jane T. kann dagegen bestehen bleiben. Zum Alter des Mädchens, dessen Geburtsdatum sich ebenfalls nicht aus dem Urteil ergibt, ist hier noch zureichend festgestellt, dass es bei der ersten Tat nicht einmal zehn Jahre, bei der letzten weniger als 14 Jahre alt war (Abschnitt V. i.V.m. Abschnitt II. und IV. der Urteilsgründe). Auch im Übrigen weist der Schuldspruch insoweit keinen Rechtsfehler auf.

3. Mit der Teileinstellung ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern, und es entfallen die beiden wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben: Im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe der verbleibenden rechtsfehlerfrei festgesetzten elf Einzelstrafen (zwei Jahre sechs Monate, ein Jahr zehn Monate, viermal ein Jahr acht Monate und fünfmal ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass in die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten eingeflossen ist, dass er beide Stieftöchter sexuell missbraucht hat. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, erachtet der Senat die Gesamtstrafe als schuldangemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH NStZ 2005, 284 und 285; BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - 3 StR 80/05).

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO.

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