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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: 4 StR 523/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 358 Abs. 1
StPO § 337 Abs. 1
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 523/98

vom

3. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. November 1996 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletztung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat jenes Urteil durch Beschluß vom 11. September 1997 - 4 StR 296/97 - (StV 1998, 481) im Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Nunmehr hat das Landgericht gegen den Angeklagten drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat wiederum Erfolg.

1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die innerprozessuale Bindung an die auch zum Strafausspruch aufrechterhaltenen Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils (Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 353 Rdn. 32) nicht hinreichend beachtet hat.

a) Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht "erheblich zu Lasten des Angeklagten ... bereits eine gewisse Nähe zum bedingten Vorsatz" wertet (UA 11). Diese Erwägung steht in Widerspruch zu den bindenden, doppelrelevanten (vgl. Hanack aaO Rdn. 29) Feststellungen des Urteils vom 25. November 1996, weil der damalige Tatrichter einen bedingten Vorsatz ausdrücklich ausgeschlossen, stattdessen vielmehr angenommen hat, dem Angeklagten habe "eine gewollte Verletzung oder sogar Tötung ... gänzlich fern" gelegen, er habe "auf einen glücklichen Ausgang des Geschehens" vertraut (UA 20/21 jenes Urteils). Auch die - zu Recht bejahte und strafschärfend gewertete - "extreme Gefährlichkeit des Handelns" (UA 11) rechtfertigt unter diesen Umständen nicht den Schluß auf eine innere Tatseite ("Nähe zum bedingten Vorsatz"), den der erste Tatrichter gerade nicht gezogen hat.

b) In gleicher Weise entfernt sich das Landgericht von den bindenden Feststellungen des ersten Urteils, wenn es davon ausgeht, der Angeklagte habe "über den von (dem früheren Mitangeklagten) B. geforderten Schuß auf die Reifen hinaus" - und damit in einer "unter Umständen für B. nicht voraussehbaren Überreaktion" - zehn Schüsse auf das Fahrzeug abgegeben (UA 11). Hiermit unterstellt das Landgericht nämlich zu Lasten des Angeklagten einen Exzeß im Verhältnis zum früheren Mitangeklagten B. , für den die Feststellungen des ersten Urteils keine Grundlage bieten. Insbesondere läßt sich der Äußerung B. Žs: "Die hauen ab, schieߎauf die Reifen" (UA 9 des ersten Urteils) nicht entnehmen, daß B. den Angeklagten damit etwa nur zur Abgabe eines Schusses aufforderte; hiervon ist auch das erste Urteil nicht ausgegangen.

c) Damit ergeben sich rechtliche Bedenken gegen die Bemessung der Strafe auch, soweit es das Verhältnis zu der gegen den früheren Mitangeklagten B. - rechtskräftig - erkannten Strafe betrifft. Zwar muß der Tatrichter gegen jeden Angeklagten die angemessene Strafe "aus der Sache selbst" finden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23); dies setzt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung des Verhältnisses der gegen mehrere Angeklagte wegen derselben Tat verhängten Strafen Grenzen (vgl. BGHR aaO Wertungsfehler 11). Hier liegt es indes anders, denn der Senat hat das erste Urteil im den Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben, "weil das Landgericht seine gegenüber ... B. wesentlich strengere Bestrafung nicht nachvollziehbar begründet hat(te)". Dazu führte der Senat abschließend aus, "allein der Umstand, daß es der Beschwerdeführer - und nicht B. - war, der unmittelbar von der Schußwaffe Gebrauch gemacht hat, (vermag) gegen ihn die Verhängung einer annähernd doppelt so hohen ... Strafe nicht zu begründen". An diese Aufhebungsansicht war das Landgericht gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO). Dem ist die Strafkammer jedoch mit der Erwägung begegnet, "dieses Mißverhältnis (habe sie) in einer zu geringen Strafe für den ehemals Mitangeklagten B. begründet (gesehen), während sie eine Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren für den Angeklagten F. durchaus als tatangemessen erachtete" (UA 11). Das wäre für sich unbedenklich, soweit das Landgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, daß die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung grundsätzlich kein Maßstab für die neue Bemessung der Strafe ist (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13). Darin erschöpft sich die Erwägung indes nicht: Indem das Landgericht eine eigene, von der (rechtskräftigen) Bewertung des ersten Tatrichters abweichende Gewichtung des Schuldgehalts der Tat des Mitangeklagten B. vorgenommen hat, hat es vielmehr der Sache nach ein Beruhen des den Angeklagten betreffenden Strafausspruchs auf dem vom Senat beanstandeten Begründungsmangel (§ 337 Abs. 1 StPO) verneint. Das entspricht nicht der rechtlichen Beurteilung, wie sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrundezulegen hatte (§ 358 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 27). Zwar hat es die Strafe gegen den Angeklagten gegenüber dem ersten Urteil um sechs Monate ermäßigt; gleichwohl kann der Senat nicht ausschließen, daß sich auch der von der Strafkammer gewählte, rechtlich bedenkliche Ausgangspunkt bei der neuerlichen Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

2. Der Senat hebt auch die Feststellungen zum Strafausspruch auf. Dies betrifft jedoch nur diejenigen Feststellungen, die das Landgericht ergänzend zu den bindenden Feststellungen des ersten Urteils getroffen hat. Letztere bleiben unberührt; über sie ist deshalb auch keine erneute Beweisaufnahme zulässig, und zwar gilt das auch - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat (UA 10) -, soweit es die tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 StGB betrifft (vgl. zu § 20 StGB das Senatsurteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 521/97 -, NJW 1998, 3212, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Im übrigen weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, daß auch der neue Tatrichter an die Aufhebungsansicht des Senats im Beschluß vom 11. September 1997 gebunden ist.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf seit der Tat sowie der Verfahrensdauer als bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkten (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), die in dem angefochtenen Urteil unerörtert geblieben sind, Rechnung zu tragen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1 ff.).

3. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an das Landgericht Rostock zurück.

Ende der Entscheidung

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