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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2003
Aktenzeichen: 4 StR 524/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 524/02

vom 4. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Aufhebung des Urteils, soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 12. September 2001 (vier Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung) unterblieben ist, nicht, weil der Angeklagte durch das fehlerhafte Unterlassen der Bildung zweier Gesamtstrafen nicht beschwert ist. An einer Verwerfung der Revision durch Beschluß ist der Senat nicht gehindert, weil sich der Antrag des Generalbundesanwalts zu Ungunsten des Angeklagten auswirken würde (vgl. BGH bei Kusch NStZ-RR 1999, 39).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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