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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: 4 StR 539/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 539/01

vom

10. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die im Fall III. 215. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den bis dahin unbestraften Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 209 Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Bemessung der im Fall III. 215. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verhängten Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zur Begründung dieser Strafe, die es dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat und die zugleich die Einsatzstrafe bildet, als besondere Strafzumessungserwägung nur angeführt, daß insbesondere die Vielzahl der sexuellen Handlungen und die Ejakulation in das Gesicht und auf den Bauch des Tatopfers zu Ungunsten des Angeklagten zu gewichten sei. Diese in Anbetracht der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe schon für sich genommen sehr knappe Begründung unterliegt rechtlichen Bedenken. Sie läßt insbesondere unberücksichtigt, daß nach den getroffenen Feststellungen das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten Bereich dessen liegt, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt.

Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht auch der - nicht zuletzt angesichts des Umstandes, daß das nunmehr 22-jährige Tatopfer die seelischen Folgen der Taten für sich selbst als nicht gravierend dargestellt hat (UA 16), - vergleichsweise sehr hohen Gesamtstrafe (vgl. auch BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8) die Grundlage.

Ende der Entscheidung

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