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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 539/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 465 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 539/05

vom 31. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat mit Ausnahme der besonderen Auslagen des Verfahrens und der besonderen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (38,092 kg Marihuana) entstanden sind; diese fallen der Staatskasse zur Last (§ 465 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu BGHSt 25, 109, 112).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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