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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1998
Aktenzeichen: 4 StR 543/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 55
StGB § 56 a Abs. 2 Satz 1
StGB § 69 a Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 543/98

vom

17. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. März 1998, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über die Aufrechterhaltung der in den Urteilen des Amtsgerichts Merzig vom 27. Mai 1993 und des Amtsgerichts Völklingen vom 26. Januar 1995 angeordneten Maßregeln aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "des schweren Bandendiebstahls in 8 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", schuldig gesprochen. Es hat ihn "unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Merzig vom 27.05.1993 ... unter Auflösung der Gesamtstrafe und Aufrechterhaltung der Maßregel, der Verurteilung durch das Amtsgericht Völklingen vom 26.01.1995 ... bei Aufrechterhaltung der Maßregel, der Verurteilung durch das Landgericht Saarbrücken vom 19.12.1996 ... sowie der Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis vom 11.03.1997 ... bei Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten" verurteilt.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und die Aussprüche über die Einzelstrafen betrifft. Jedoch halten die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Aufrechterhaltung der in den einbezogenen Urteilen angeordneten Maßregeln rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 9. Oktober 1998 ausgeführt:

"Zwar ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß aus den für die schweren Bandendiebstähle ausgesprochenen Einzelstrafen und den im Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 27. Mai 1993 - als frühester unerledigter Vorverurteilung - festgesetzten Einzelstrafen gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden war. Rechtsfehlerhaft war allerdings, auch die mit Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 26. Januar 1995 erkannte Strafe (Tatzeit: 13. August 1994), die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 1996 ausgesprochene Strafe (Tatzeit: 25./26. Februar 1995) und die mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 11. März 1997 ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen (Tatzeiten: 6. März 1995; 18. September 1995) in diese Gesamtstrafe miteinzubeziehen. Denn diese Straftaten sind sämtlich nach dem Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 27. Mai 1993 begangen worden. Das Urteil des Amtsgerichts Merzig war zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung im vorliegenden Verfahren weder vollstreckt noch sonst erledigt, da die Bewährungszeit für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr frühestens am 4. Juni 1998 (vgl. § 56 a Abs. 2 Satz 1 StGB) ablief. Deshalb kommt diesem Urteil eine Zäsurwirkung zu mit der Folge, daß für die nach dem 27. Mai 1993 begangenen Taten auf selbständige Einzel- oder Gesamtstrafen zu erkennen wäre (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 5, 5 a). Da im vorliegenden Verfahren aber keine nach dem 27. Mai 1993 begangene Straftat abzuurteilen ist und keine den späteren Vorverurteilungen zugrundeliegende Tat vor dem 27. Mai 1993 begangen worden ist, hätten lediglich die drei Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 27. Mai 1993 [...] in die Gesamtstrafe miteinbezogen werden dürfen. Soweit daneben eine Gesamtstrafenbildung aus den Urteilen des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 1996 und des Amtsgerichts Saarlouis vom 11. März 1997 in Betracht kommt, ist darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden."

Dem tritt der Senat bei.

Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Aufrechterhaltung der in den Urteilen des Amtsgerichts Merzig vom 27. Mai 1993 und des Amtsgerichts Völklingen vom 26. Januar 1995 angeordneten Maßregeln. Die zugehörigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten werden. Dies entspricht vollumfänglich dem Antrag des Generalbundesanwalts. Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGH NStZ 1996, 433 in der Begründung seines Antrages meint, die Maßregel aus dem Urteil vom 27. Mai 1993 könne - wenn auch "ohne die durch Zeitablauf erledigte Sperrfrist" - aufrechterhalten werden, berücksichtigt dies nicht, daß durch jenes Urteil nicht (auch) die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich eine Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet wurde.



Ende der Entscheidung

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