Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 4 StR 549/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 549/07

vom 29. November 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Juli 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Daniel F. jeweils der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig sind,

b) in dem die Tat zum Nachteil des Dennis M. betreffenden Fall mit den Feststellungen aufgehoben sowie

c) in den Aussprüchen über die die Tat zum Nachteil F. betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der schweren räuberischen Erpressung, der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten R. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2007. Die Gegenerklärung mit Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten A. vom 26. November 2007 hat dem Senat vorgelegen.

1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich hinsichtlich der zum Nachteil des Daniel F. der vollendeten schweren räuberischen Erpressung (§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) schuldig gemacht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte R. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. den Geschädigten unter Vorhalt einer mitgeführten Vorderladerwaffe auf, seine Taschen zu leeren und sein Handy sowie Geld herauszugeben. Der Geschädigte hatte kein Geld, gab aber dem Angeklagten R. sein Mobiltelefon. Dieser fand es nicht "besonders toll", weil es kein Foto-Handy war. Er gab es deshalb zur weiteren Begutachtung an den Angeklagten A. weiter. Dieser meinte ebenfalls, dass das Handy "keinen ausreichenden Wert" habe, und gab es an den Geschädigten zurück.

Bei dieser Sachlage war entgegen der Auffassung des Landgerichts die Tat noch nicht vollendet. Zwar hatte der Geschädigte sein Mobiltelefon unter dem Eindruck der Bedrohung durch die Angeklagten bereits an sie herausgegeben. Doch waren die Angeklagten ersichtlich - soweit es die Forderung nach Herausgabe des Handys anlangte - nur an einem für sie wertvollen Gerät interessiert und gerade noch nicht fest entschlossen, jedwedes Mobiltelefon anzunehmen. Mit ihrer nach kurzer "Begutachtung" unmittelbaren Rückgabe des Handys an den Geschädigten haben sie gezeigt, dass der von ihnen erstrebte Erfolg gerade nicht eingetreten war. Daher liegt hier - vergleichbar mit der der Entscheidung BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vollendung 1 zu Grunde liegenden Fallgestaltung - nur eine versuchte Tat vor.

Der Senat schließt aus, dass sich auch auf Grund neuer Verhandlung Umstände ergeben könnten, die eine Vollendung belegen; er ändert deshalb den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den milderen Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) scheidet von vornherein aus, weil der Versuch fehlgeschlagen war, da der Geschädigte über keine für die Angeklagten mitnehmenswerten Gegenstände verfügte.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil des Dennis M. kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer insoweit einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten (§ 24 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass der Geschädigte, nachdem die Angeklagten von ihm wiederum unter Vorhalt der Vorderladerwaffe die Herausgabe von Geld und Mobiltelefon gefordert und ihn in diesem Fall zur Bekräftigung ihrer Forderung mit den Fäusten geschlagen hatten, sich daraufhin fallen ließ und einen Zuckerschock mit Krampfanfällen vortäuschte, so dass die Angeklagten von ihm abließen. Sie erkannten, dass sie bei ihm keine Beute machen konnten.

Zwar hat das Landgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen an sich zu Recht angenommen, dass der Versuch fehlgeschlagen war, da sich der Geschädigte weder durch das Vorhalten der Waffe noch durch die Schläge zur Herausgabe von Geld oder Wertsachen hat bewegen lassen. Doch hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass die Angeklagten das Opfer noch nach stehlenswerten Gegenständen hätten durchsuchen können. Dass eine Durchsuchung des ihrer Meinung nach auf Grund eines Anfalls krank am Boden liegenden Opfers für die Angeklagten nicht in Betracht kam, schlösse die Freiwilligkeit für ein Abstandnehmen von einer Tatvollendung gerade nicht aus. Dies gilt zumal deshalb, weil sich der Angeklagte R. dahin eingelassen hat, er könne sich nicht vorstellen, so "dreist" gewesen zu sein, einen Kranken, der am Boden liegt und sich krümmt, nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Insoweit hätte das Landgericht bedenken müssen, dass Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts grundsätzlich zu Gunsten des Täters zu lösen sind (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26).

Über diesen Fall ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln. Dabei wird der neue Tatrichter allerdings auch zu prüfen haben, ob etwa das Eintreffen der Polizei die Angeklagten an der weiteren Ausführung der Tat gehindert haben könnte und deshalb der Versuch fehlgeschlagen war. Dies ist schon deshalb nicht völlig fern liegend, weil die von den Begleitern des Geschädigten alarmierten Polizeibeamten am Tatort eintrafen, als die Angeklagten noch bei dem auf dem Boden befindlichen Geschädigten knieten.

3. Die Änderung des Schuldspruchs in dem den Geschädigten F. betreffenden Fall führt zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafen. Dies und die Aufhebung der Verurteilung in dem weiteren, den Geschädigten M. betreffenden Fall entziehen auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage, so dass auch dies neuer tatrichterlicher Entscheidung bedarf.

Ende der Entscheidung

Zurück