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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2009
Aktenzeichen: 4 StR 550/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 26. November 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. August 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall I.1. wegen besonders schweren Raubes, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln schuldig ist und im Fall I.2. die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Ende der Entscheidung

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