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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: 4 StR 553/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 45
StPO § 44
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 553/00

vom

20. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2001 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Oktober 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Oktober 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen schweren Raubes, Unterschlagung in zwei Fällen und Betruges in fünf Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperre von zwei Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 20. Oktober 2000, eingegangen beim Landgericht am 24. Oktober 2000, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 14. November 2000 hat das Landgericht die Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 17. November 2000 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen beim Landgericht am 21. November 2000, Beschwerde eingelegt.

2. Die 'Beschwerde' des Angeklagten vom 17. November 2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum, wonach die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, weil diese nicht fristgemäß bei Gericht eingegangen war, ist als Wiedereinsetzungsantrag und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu deuten.

3. Die Anträge bleiben erfolglos:

a) Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den Anforderungen der §§ 44, 45 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Angeklagte hat weder dargelegt, daß er ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist verhindert war, noch hat er entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht. Das Revisionseinlegungsschreiben vom 20. Oktober 2000 ist am 23. Oktober 2000, d.h. am letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist, der Briefstelle der JVA Bochum zugeleitet worden. Der Angeklagte hat nicht vorgetragen, er sei gehindert gewesen, die Revisionsschrift früher abzusenden (vgl. BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 12). Dies wäre jedoch nötig gewesen, um sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darzulegen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 2000 - 3 StR 339/00); denn er konnte - ohne Hinweis auf den drohenden Fristablauf - nicht damit rechnen, daß sein Rechtsmittelschreiben noch am Tag der Übergabe an den Justizvollzugsbeamten beim Landgericht eingehen werde (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 491/00). Daß er das getan hätte, ist ebenfalls weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sein Schreiben nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingegangen ist.



Ende der Entscheidung

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