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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 4 StR 566/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 301
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 566/03

vom 8. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maatz als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Mai 2003 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen schweren Raubes (Einsatzstrafe: ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel - hat keinen Erfolg.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs deckt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten - oder, was gemäß § 301 StPO zu beachten ist, zum Nachteil - des Angeklagten auf. Insbesondere löst sich die vom Landgericht verhängte Strafe angesichts der gewichtigen Milderungsgründe noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 13, 14).



Ende der Entscheidung

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