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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 569/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StGB § 146 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 569/98

vom 3. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. April 1998

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Geldfälschung in drei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, des Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Betrug und des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Geldfälschung in vier Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Betrug und versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Kraftfahrzeuges sowie des sichergestellten Kokains und Falschgeldes angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Die Rüge formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Abänderung des Urteils, soweit der Angeklagte im Fall 7 der Anklage (Fall II 10 der Urteilsgründe) wegen Geldfälschung verurteilt worden ist; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften an den Senat vom 20. und 30. Oktober 1998 zutreffend ausgeführt hat.

Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte in Polen gefälschte 100.- DM-Scheine und lieferte hiervon Mitte Mai 1997 100 Stück an E., A. und C. (Fall 6 der Anklage = Fall II 9 der Urteilsgründe). Aus derselben Menge übergab er ebenfalls Mitte Mai 1997 einen weiteren 100.- DM-Schein als Probe an "J.", einer polizeilichen "Vertrauensperson" (Fall 7 der Anklage).

Das Landgericht hat das Geschehen zu Fall 6 der Anklage zutreffend als (vollendete) Geldfälschung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.) gewertet. Zu Unrecht hat es jedoch in der Abgabe des 100.- DM-Scheins an "J." einen weiteren Fall der Geldfälschung gesehen. Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im Anschluß entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten erfolgt (BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 146 Rdn. 26). Deshalb kommt es hier nicht darauf an, daß das Landgericht auch nicht bedacht hat, daß die Übergabe von Falschgeld an eine polizeiliche "Vertrauensperson" lediglich eine versuchte Straftat nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellt, wenn - was die hier getroffenen Feststellungen nahelegen - diese von vorneherein entschlossen ist, das Falschgeld der zuvor informierten Polizei auszuhändigen und tatsächlich auch so verfährt (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Der Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen, bildet mit der vorhergegangenen Beschaffungshandlung jedoch regelmäßig ebenfalls nur eine (vollendete) Tat nach § 146 StGB (vgl. BGHSt 34, 108).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall 7 der Anklage verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die der Senat in voller Höhe von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug bringt, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen. Demgemäß ändert der Senat den Gesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Beschwerdeführer von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Ende der Entscheidung

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