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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 4 StR 577/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 577/06

vom 6. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. September 2006 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die Maßregel entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; jedoch wird die Gebühr um 1/5 ermäßigt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die erkannte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Urteilsfeststellungen belegen nicht die für die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (vgl. BVerfGE 91, 1). Der nunmehr 53jährige Angeklagte leidet an chronischem Alkoholismus. Er hat bisher noch keine Therapie abgeschlossen. Eine im Jahr 2001 nach § 64 StGB angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt musste bereits nach einer Dauer von weniger als sechs Monaten abgebrochen werden, da der Angeklagte nachdrücklich jegliche weitere Mitarbeit im Rahmen einer Therapie abgelehnt hatte. Er ist weiterhin therapieunwillig. Gegenüber dem vom Landgericht bestellten Sachverständigen hat er erklärt, dass er weder auf freiwilliger Basis noch gemäß § 64 StGB suchttherapeutisch behandelt werden wolle und nur eine Haftstrafe akzeptiere. In Anbetracht dessen ist die Annahme des Landgerichts, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs, nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Strafkammer meint - durch den Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe bei dem sich seit dem 9. März 2006 in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten eine Bereitschaft zur Therapie noch erweckt werden könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.

Ende der Entscheidung

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