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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 4 StR 592/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 592/00

vom

27. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruches Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisonsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2001.

Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand: Wie die Revision mit einer Verfahrensrüge zutreffend beanstandet, hätte aus den hier verhängten Einzelstrafen und den für die Taten vom 5.6., 16.6., 25.6. und 1.7.1997 durch das Amtsgericht Bremerhaven ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen; in diese ist die Geldstrafe nicht einzubeziehen, weil das Landgericht im angefochtenen Urteil bewußt von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den einzelnen Geldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat und dem Angeklagten dieser Vorteil nicht mehr genommen werden darf (BGH, Beschluß vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109; BGH NStZ-RR 1998, 136). Aus den verbleibenden Einzelstrafen für die beiden am 9. und 10.7.1997 begangenen Taten ist eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Ende der Entscheidung

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