Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 4 StR 593/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 316
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 593/04

vom 22. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor in den Ziffern 1. und 2. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu gefaßt, daß der Angeklagte

1. unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2003, Aktenzeichen 18 Ds 660 Js 2877/03, verhängten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Betruges in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und

2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen Betruges in 27 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zur Straftat nach § 316 StGB (Fall II. 3. der Urteilsgründe) getroffenen Feststellungen sind unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere in Anbetracht der geständigen Einlassung des Angeklagten, noch ausreichend, die Annahme einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 44, 219; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 - 4 StR 320/00).

Ende der Entscheidung

Zurück