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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2000
Aktenzeichen: 4 StR 593/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45
StPO § 46
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 45 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 593/99

vom

1. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000 gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. Juni 1998 und der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Juni 1998 wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sieben Fällen und anderem unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte frist- und formgerecht Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden war. Der Beschluß wurde der damaligen Verteidigerin des Angeklagten am 13. Oktober 1998 und dem Angeklagten am 19. Oktober 1998 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines jetzigen Verteidigers vom 27. Juli 1999 hat der Angeklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, da der mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt dies schuldhaft versäumt habe. Dieser habe ihn zudem rechtlich falsch beraten; daher habe er auch bislang noch keine Wiedereinsetzung beantragt. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Angeklagte auf eine eigene eidesstattliche Versicherung.

II.

1. Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, da es nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden ist. Dem Angeklagten ist seit der am 19. Oktober 1998 an ihn persönlich erfolgten Zustellung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses bekannt, daß das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden war. Mit Erhalt dieses Beschlusses ist damit das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen; der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Juli 1999 gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist somit verspätet und daher unzulässig.

2. Dem Angeklagten kann auch nicht gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung gewährt werden, da insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind.

a) Nach § 45 Abs. 2 StPO muß das Gesuch Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hindernisgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses enthalten (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4 und 7). Diese Angaben müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Schreiben des Verteidigers vom 27. Juli 1999 auch bei Berücksichtigung des Inhalts der beigefügten eidesstattlichen Versicherung nicht gerecht. Darin wird nämlich nicht mitgeteilt, wann der Angeklagte "durch die Ladung zum Strafantritt und die danach eingeholten rechtlichen Auskünfte" Kenntnis davon erhalten hat, daß sein früherer Verteidiger ihn in Bezug auf die Notwendigkeit einer Wiedereinsetzung rechtlich falsch beraten hat. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob mit dem genannten Schreiben die Frist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt ist.

b) Zudem fehlt es an dem Erfordernis der Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist nach ständiger Rechtsprechung kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1 und 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 26 Rdn. 9). Eine Glaubhaftmachung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich; denn aus dem sich bei den Akten befindenden Schreiben des früheren Rechtsanwalts des Angeklagten vom 1. Dezember 1999 ergibt sich zwar, daß die Revision infolge eines "bürointernen Versehens" nicht rechtzeitig begründet worden ist, nicht aber, warum der Angeklagte erst über neun Monate nach Kenntnis von der Fristversäumung Wiedereinsetzung beantragt hat.



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