Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 594/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 594/01

vom

6. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2001 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen, mit denen sie allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. März 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge ist ebenfalls unzulässig.

Es fehlt an einer hinreichenden Begründung, aus der erkennbar wird, ob die Nebenkläger mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen. Sie haben es nämlich versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt hier offen, ob die Nebenkläger sich gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Bei dieser insoweit fehlenden Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers handelt es sich jedoch um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel (BGH, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91)."

Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenkläger gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Ende der Entscheidung

Zurück