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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 597/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 597/98

vom

3. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die für sich genommen bedenkliche (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4) Erwägung, der Angeklagte habe sich "von seinem Vorstellungsbild her nahe am direkten Vorsatz" befunden, sollte ersichtlich nur die "hohe kriminelle Energie des Angeklagten" verdeutlichen (UA 60).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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