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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: 4 StR 611/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 611/06

vom 23. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. September 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Laut Hauptverhandlungsprotokoll hat der Angeklagte, nachdem er im Anschluss an die Urteilsverkündung belehrt worden war, auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, ebenso wie sein Verteidiger. Diese Erklärung ist dem Angeklagten, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist dieser Vorgang bewiesen (§ 274 StPO). An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie kann grundsätzlich weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden (BGH, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Das Vorbringen des Angeklagten, ihm sei die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mitgeteilt worden, ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte war bei der Urteilsverkündung zugegen. Mit dem Urteil ist auch die Fortdauer seiner Unterbringung verkündet worden (SA Bd. II Bl. 275). Das Landgericht folgte damit den Schlussanträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers, die die Unterbringung des Angeklagten beantragt hatten (SA Bd. II Bl. 273). Bereits in der Anklageschrift vom 2. März 2006 hatte die Staatsanwaltschaft auf die Notwendigkeit der Unterbringung hingewiesen (SA Bd. II Bl. 201). Außerdem war der Angeklagte während des gesamten Verfahrens vorläufig untergebracht (Unterbringungsbefehl vom 11. Juli 2005, SA Bd. I Bl. 31) und befand sich schon während der Hauptverhandlung in der Westfälischen Klinik Schloß Haldem (SA Bd. II Bl. 267), in der er ausweislich seines Schreibens noch immer untergebracht ist.

Dass der Angeklagte einige Tage nach der Urteilsverkündung anderen Sinnes geworden ist und nunmehr die Revision durchgeführt haben möchte, ist rechtlich - wie oben ausgeführt - ohne Bedeutung. Auf Grund des wirksam erfolgten Rechtsmittelverzichts ist das Urteil rechtskräftig. Es kann daher dahinstehen, dass der Angeklagte die Revision auch nicht fristgerecht begründet hat."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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