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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 627/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 627/98

vom

15. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. August 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen, davon in sieben Fällen mit nicht geringen Mengen," zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen (Fälle II 1 bis 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen Feststellungen das Vorliegen einer Bewertungseinheit nicht ausgeschlossen werden kann. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafen auf den Ausspruch über die - maßvolle -Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ende der Entscheidung

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