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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: 4 StR 629/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464 Abs. 3 Satz 1
StPO § 464 Abs. 3 Satz 3
StPO § 472 Abs. 1 Satz 2
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 629/98

vom

15. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, der Angeklagten und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1998 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 1998 dahingehend geändert, daß die Angeklagte die Hälfte der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten und dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagte und der Nebenkläger je zur Hälfte.

Gründe:

Das Landgericht hat den in der zugelassenen Anklageschrift erhobenen Tatvorwurf des zum Nachteil ihres Ehemannes, des Nebenklägers, begangenen versuchten Totschlags nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht für erwiesen angesehen; es hat die Angeklagte daher - nur - der "gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" für schuldig befunden und sie unter Vorbehalt der Verhängung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 DM verwarnt. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat es aus Billigkeitsgründen abgesehen.

Hiergegen richtet sich die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Nebenklägers, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat. Sie hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.

Von dem Grundsatz, daß die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen (BGHSt 38, 93, 95; vgl. auch Rieß/Hilger NStZ 1987, 204, 207), insbesondere, ob und inwieweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft oder ob der Angeklagte überhaupt einen vernünftigen Anlaß für einen Anschluß gegeben hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 472 Rdn. 9).

Die angefochtene Auslagenentscheidung läßt die gebotene umfassende Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vermissen:

Zwar hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, daß den Nebenkläger durch sein Vorverhalten, insbesondere das Verbringen der knapp zweieinhalbjährigen gemeinsamen Tochter nach Tunesien gegen den erklärten Willen seiner Ehefrau, ein in weiterem Sinne zu verstehendes erhebliches Mitverschulden an der psychischen Ausnahmesituation der Angeklagten und der dadurch hervorgerufenen Tat treffe. Es hat aber nicht berücksichtigt, daß der Nebenkläger trotzdem einen durchaus verständlichen Anlaß zum Anschluß hatte, da er schwerwiegende Verletzungen davongetragen hat. Wegen der bei der Tat erlittenen Trümmerbrüche im linken Unterschenkel befand er sich etwa zwei Monate in stationärer Krankenhausbehandlung und mußte mehrfach operiert werden; eine vollständige Heilung ist ungewiß. Daß der Nebenkläger als Zeuge wahrheitswidrige Angaben zum Nachteil der Angeklagten gemacht hat, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Billigkeitsentscheidung nicht von Belang. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Angaben für die Zulassung der Nebenklage ursächlich gewesen wären (BGH aaO; vgl. auch Beulke DAR 1988, 114, 119); hier aber ist die Nebenklage sowohl wegen des angeklagten als auch des den Gegenstand der Verurteilung bildenden Delikts zulässig. Ebensowenig kann dem Nebenkläger im Rahmen der Gesamtabwägung vorgeworfen werden, er habe die Nebenklage nur "aus prozeßfremden Motiven persönlicher Haßbefriedigung" (UA 19) angestrengt; denn ein Nebenkläger ist nicht, wie die Staatsanwaltschaft, zur Objektivität verpflichtet, sondern nimmt sein persönliches Genugtuungsinteresse wahr (BGHSt 28, 272, 273).

Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entspricht eine hälftige Verteilung der Nebenklägerauslagen auf die Angeklagte und den Beschwerdeführer der Billigkeit.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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