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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.1999
Aktenzeichen: 4 StR 640/98
Rechtsgebiete: StPO, StrEG


Vorschriften:

StPO § 206 a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 467 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
StPO § 116
StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1
StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2
Verstirbt der Angeklagte vor Rechtskraft des Strafurteils, ist das Verfahren insgesamt nach § 206 a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, auch wenn sich die Revision auf den Strafausspruch beschränkt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 640/98

vom

5. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1999 gemäß § 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, den Angeklagten für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:

Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten am 27. August 1998 wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe" unter Einbeziehung rechtskräftiger Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, wandte sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch dieses Urteils. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Trotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch (vgl. BGHSt 15, 203, 207) ist das Verfahren daher insgesamt gemäß § 206 a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es seiner Aufhebung bedarf (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206 a Rdn. 1, 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da sich das Rechtsmittel des Angeklagten nur gegen den Strafausspruch richtete und es im übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. hierzu BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 1995, 406, 407; Hilger in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 467 Rdn. 59). Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht (vgl. Hilger aaO § 472 Rdn. 4; Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6; Krehl in HK/StPO 2. Aufl. § 472 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 472 Rdn. 2); in der Beschlußformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

Eine Entschädigung des Angeklagten für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchung, Sicherstellungen, Maßnahmen nach § 116 StPO) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil er diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat (vgl. BGHSt 29, 168, 172). Im übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen; denn der Angeklagte ist trotz gerichtlich festgestellter Schuld nur deshalb nicht verurteilt worden, weil er während des laufenden Revisionsverfahrens kurz vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens verstorben ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2011; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 6 StrEG Rdn. 7, 8). Insoweit gelten hier dieselben Erwägungen wie bei der Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Ende der Entscheidung

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