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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 4 StR 642/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 78 b Abs. 1
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 642/07

vom 1. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu dem von der Revision geltend gemachten Einwand der Verjährung bemerkt der Senat ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts:

Die Missbrauchstaten zum Nachteil der Sara H. wurden frühestens 1986 begangen. Die Strafverfolgungs-Verjährungs-frist beträgt nach den zur Tatzeit und auch heute geltenden Vorschriften (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 176 Abs. 1 StGB) zehn Jahre. Sie ruhte gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers, hier also bis zum 5. Mai 1998. § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB schiebt den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch für Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des 30. StrÄndG, dem 30. Juni 1994, begangen wurden, sofern sie - wie hier - bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 2 des 30. StrÄndG bzw. Art. 316 c EGStGB [BGBl 2007 I 2614, 2621]; BGHSt 47, 245, 247). Die von der Revision zitierte Auffassung von Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 1 a, dass Verjährungsfristen nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des Tatopfers nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5, 7; s. auch Lemke in NK-StGB § 78 b Rdn. 4). Da die 10-jährige Verjährungsfrist somit erst ab dem 5. Mai 1998 zu laufen begann, ist Strafverfolgungsverjährung nicht eingetreten.

Auch absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) ist nicht eingetreten:

Zwar war das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist im Januar 2006 verstrichen; jedoch wird die Zeit des Ruhens der Verjährung nach § 78 b Abs. 1 StGB in die absolute Frist nicht eingerechnet (§ 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB; vgl. die Begründung zu § 130 Abs. 2 Satz 3 [= § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB] im Entwurf eines StGB 1962 [E 1962]; BayObLG NStZ 1990, 280; Lemke aaO § 78 c Rdn. 48; Fischer StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 2 a). Absolute Verjährung träte daher (frühestens) im Mai 2018 ein.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Sara H. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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