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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.1999
Aktenzeichen: 4 StR 652/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 149 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 352 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 652/98

vom

7. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1999 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Stralsund vom 7. Oktober 1998, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. Juli 1998 als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Mit Beschluß vom 7. Oktober 1998 hat das Landgericht Stralsund die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendschutzkammer des Landgerichts vom 21. Juli 1998 als unzulässig verworfen, weil Revisionsanträge nicht angebracht worden seien. Gegen diese am 13. Oktober 1998 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 15. Oktober 1998 eingegangene Antrag des Verteidigers auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO).

Der Antrag ist begründet.

Der Verteidiger hat mit einem am 24. Juli 1998 - und damit fristgerecht - eingegangenen Schriftsatz die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Einen ausdrücklichen Antrag im Sinne der §§ 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO enthält dieser Schriftsatz zwar nicht; dies ist hier jedoch unschädlich. Eines besonders hervorgehobenen Revisionsantrags bedarf es nämlich nicht, wenn sich das Begehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revisionsbegründung ergibt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4; OLG Jena NStZ-RR 1998, 144; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 2 m.w.N.). In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge durch den Angeklagten ist regelmäßig, so auch hier, die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten werden soll (vgl. BGH StV 1981, 393; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1, 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 3).

Die Revision ist jedoch unbegründet; denn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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