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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.1999
Aktenzeichen: 4 StR 668/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, StGB n.F.


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 47 Abs. 1
StGB n.F. § 250 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 668/98

vom

19. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 13. August 1998 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, daß für den Fall II 2 b der Urteilsgründe eine weitere Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Allerdings ist der Strafausspruch insoweit ergänzungsbedürftig, als die Strafkammer im Fall II 2 b der Urteilsgründe für die in Tatmehrheit stehenden Delikte des Diebstahls und der Urkundenfälschung unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB nur eine Einzel- (nicht Einsatz-)freiheitsstrafe von einem Monat verhängt hat. Der Senat setzt deshalb die für den Fall II 2 b noch auszusprechende zweite Einzelfreiheitsstrafe in der gesetzlichen Mindesthöhe von einem Monat fest (vgl. BGHSt 30, 93, 97).

Klarstellend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, daß der Senatsbeschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 - einer Verurteilung des Angeklagten nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. im Fall II 2 f der Urteilsgründe nicht entgegenstünde. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Täter eine nur mit Platzpatronen geladene Schreckschußpistole zur Bedrohung des Opfers eingesetzt hatte. Demgegenüber hat der Angeklagte hier im Fall II 2 f der Urteilsgründe eine mit Platzpatronen und Gaspatronen geladene Gaspistole eingesetzt. Bei einer geladenen Gaspistole aber handelt es sich - anders als bei einer geladenen Schreckschußpistole - um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.



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