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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: 4 StR 676/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 676/98

vom

11. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Mai 1998 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin Doreen H. freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

Ein freisprechendes Urteil muß aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten, daß dem Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe eine rechtliche Überprüfung der Entscheidung möglich ist (BGHSt 37, 21, 22). Erforderlich sind dazu eine knappe Mitteilung des Anklagevorwurfs, der vom Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen und der wesentlichen Beweisgründe sowie der rechtlichen Erwägungen für den Freispruch (vgl. Engelhardt in KK/StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 41; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 33, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerecht:

Das Landgericht hat insbesondere in ausreichendem Maße mitgeteilt, was Doreen H. zu dem gegen den Angeklagten (der sich zur Sache nicht eingelassen hat) erhobenen Tatvorwurf in der Hauptverhandlung ausgesagt hat; Anhaltspunkte dafür, daß diese Darstellung unvollständig sein könnte, sind entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich. Es hat deren als glaubhaft erachteten Bekundungen seinen Feststellungen zugrunde gelegt (UA 7):

Danach unterhielt der Angeklagte im Jahre 1996 mit dem damals 15 Jahre alten Mädchen ein Liebesverhältnis, wobei es in beiderseitigem Einverständnis zum Austausch intimer Zärtlichkeiten sowie zum Geschlechtsverkehr kam. Auch am Abend des 9. Oktober 1996 führte der Angeklagte mit Doreen H., die ihn während der Abwesenheit seiner Lebensgefährtin in seiner Wohnung besucht hatte, den Geschlechtsverkehr durch. An diesem Tage verweigerte das Mädchen ihm dies zwar zunächst, wie sie es auch bei früheren Intimkontakten bisweilen getan hatte, und gab seine ablehnende Haltung erst auf, nachdem "der Angeklagte dann irgendwann die Hand wie zum Schlagen" (UA 5) erhoben hatte. Das Landgericht hat aber weder feststellen können, was der Angeklagte, der Doreen H. während ihrer Beziehung nie geschlagen hatte, mit der Handbewegung bezweckte, noch daß ihm bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs "die ablehnende Haltung des Mädchens bewußt war und [er] den zunächst noch vorhandenen inneren Widerstand erkannte" (UA 6). Gegen letzteres spricht auch die erst im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebene Bekundung des Mädchens in der Hauptverhandlung, wonach "sie sich zwar zunächst gegen einen Geschlechtsverkehr verbal gesträubt habe, dann aber schließlich nachgegeben habe und ihre Beine sogar freiwillig auseinander gemacht habe" (UA 8).

Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht den Anklagevorwurf ohne Rechtsfehler nicht für erwiesen erachtet; es hat dabei entgegen der Ansicht der Revisionsführerin keine übertriebenen Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt.

Ebenso ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter eine Nötigung mangels entsprechenden Vorsatzes des Angeklagten nicht für erwiesen erachtet hat. Das äußere Tatgeschehen zwingt nicht zu dem Schluß, daß der Angeklagte das Mädchen durch das Heben der Hand zum Geschlechtsverkehr nötigen wollte.

Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung zur Frage der Glaubwürdigkeit Doreen H.s gehörten Sachverständigen zusätzlich erwogen hat, das Mädchen könne den Geschlechtsverkehr erst im nachhinein innerlich abgelehnt und als erzwungen empfunden haben, können daraus keine dem Angeklagten nachteiligen Folgerungen gezogen werden. Deswegen kommt es auf die von der Revision beanstandeten unvollständigen Urteilsausführungen hinsichtlich des Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht an.

Ende der Entscheidung

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