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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 4 StR 69/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 69/08

vom 1. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält auch die Versagung einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, vermag die Abhängigkeit von Suchtmitteln für sich allein eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zu begründen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Opiatabhängigkeit des Angeklagten und den Auswirkungen seines erneuten Heroinkonsums ab August 2006 ist deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts, das allein wegen der Opiatabhängigkeit zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat, aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass dessen Schuldfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu den jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich vermindert war. Ob die erneute Opiatabhängigkeit selbstverschuldet war, ist daher ohne Belang.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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